© 2024 VSG Hanau 1952 e.V.
Satzung
VSG Hanau 1952 e.V.
Verein für Sport und Gesundheit
Behinderten- und Rehabilitationssport
Protokoll der Beratung und Beschlußfassung vom 14.03.2015 bei der Jahreshauptversammlung.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen “VSG Hanau 1952 e.V.” Verein für Sport und Gesundheit – Behinderten- und Rehabilitationssport.
Er ist Traditions-träger des im Jahre 1952 als selbständige Versehrtensportgruppe unter dem Namen “Versehrten - Sportgruppe Hanau”,
abgekürzt VSG Hanau, gegründeten Vereins.
2.
Der Sitz des Vereins ist Hanau. Er ist Mitglied beim Landessportbundes Hessen, und beim Hessischen Behinderten-
und Rehabilitationssportverbandes.
3.
Der VSG Hanau 1952 e.V. ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau unter der Nr. 532 eingetragen.
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Zweck des Vereins ist die Gesundheit der Menschen zu fördern, dass heißt Maßnahmen einzuleiten oder zu unterstützen, die die Fähigkeit,
Qualifikationen und Kompetenzen eines Menschen zur Bewältigung seines alltäglichen Lebens erhalten oder erweitern.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Aufgaben:
1.
Reduzierung des Bewegungsmangels durch präventive gesundheitssportliche Aktivität für gesunde Menschen mit Bewegungsmangel,
Bewegungseinsteiger und Wiedereinsteiger.
2.
Vorbeugung und Reduzierung gesundheitlicher Risiken durch gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme für Menschen mit Risiken im
Bereich des Herz-Kreislauf-Systems, des metabolischen Bereichs und des Muskel-Skelett-Systems, jeweils ohne behandlungsbedürftige Erkrankungen.
3.
Durchführung von Rehabilitationssport nach den Richtlinien des DBS durch speziell ausgebildete Übungsleiter. Beim Herzsport unter ärztlicher
Überwachung und Betreuung nach den Richtlinien des Behindertensportverbandes Hessen ( HBRS ).
4.
Präventionssport für Menschen bei denen es, wegen einer diagnostizierten Erkrankung im Bereich der inneren Medizin oder der Orthopädie zur
Schädigungen gekommen ist, die eine Behinderung verursachen könnten oder die eine Behinderung bereits verursacht haben bzw. aus anderen
Gründen eine Behinderung in diesem Bereich haben.
5.
Erhaltung und Verbesserung der der psychischen und sozialen Leistungsfähigkeit durch:
(a) Informationsveranstaltungen mit Erfahrungsaustausch zur Krankheitsbewältigung.
(b) Gemeinsame Freizeitaktivitäten wie Wandern, Ausflüge, Vereinsfeiern und sonstige Geselligkeiten, die dem Vereinszweck dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Grundsätze
1.
Der VSG Hanau dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken durch Förderung des Sports und der Gesundheit im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Der Verstand des VSG Hanau ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.Die Vorstandsmitglieder haben jedoch Anspruch auf eine Aufwandsendschädigung.
5.
Der VSG Hanau ist parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und tritt ein für die Freiheit des Gewissens und
die Freiheit im Rahmen einer demokratischen Gemeinschaft. Er wirkt allen Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihres Geschlechtes,
ihrer Religion, ihrer Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit, entgegen.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche Person über 18 Jahre oder juristische Person werden, die bereit ist, dem Zweck des Vereins zu dienen und die
Satzung des Vereins anzuerkennen.
2.
Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmietgliedern ernannt werden. Über die Benennung zum
Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3.
Förderndes Mitglied kann werden, wer durch Zahlung eines Mindestbeitrags den Zweck des VSG Hanau unterstützen will, ohne sich aktiv zu betätigen.
4.
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft im VSG Hanau beträgt ein Jahr ab Eintrittsdatum.
§ 5 Aufnahme
1.
Die Aufnahme erfolgt mit der Einreichung der unterschriebenen Eintrittserklärung, mit der auch die aktuelle Satzung des Vereins anerkannt wird.
2.
Abhängig von den gewünschten Nutzung eines Gesundheitssportangebotes des VSG Hanau ist vor Aufnahme der Aktivität ein ausgefüllter
Eingangsfragebogen zur Selbsteinschätzung des Gesundheitszustandes, bei Bedenken eine Sporttauglichkeitsbescheinigung eines Arztes für die
vorgesehenen körperlichen Aktivitäten, einzureichen.
§ 6 Austritt
1.
Der Austritt aus dem VSG Hanau kann frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft zum Ende eines Quartals, 31.03., 30.06, 30.09. oder 31.12.,
erfolgen und muss der Geschäftsstelle des Vereins vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Eine Rückerstattung von geleisteten
Beiträgen, Spenden oder sonstigen Umlagen erfolgt nicht.
2.
Wer aus dem VSG Hanau austritt, verliert sofort alle Mitgliedschaftsrechte und hat das Eigentum des Vereins ohne Aufforderung in einwandfreien
Zustand an den VSG Hanau zurückzugeben.
§ 7 Beiträge
1.
Die Höhe der Beiträge sowie die sonstigen Umlagen werden von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Antrag des
Vorstandes festgesetzt.
2.
Der Familienbeitrag für Ehepaare bzw. eingetragene Lebensgemeinschaften beträgt das 1,5-fache des normalen Beitrags. Ärzte, Übungsleiter
und Vorstandsmitglieder zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.
3.
Die Beiträge werden vom Verein zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August, 1.November oder der zum nächste Bankwerktag nach diesem Datum per
Lastschrift eingezogen.
4.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Ausschluss
1.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder aus dem VSG Hanau auszuschließen, wenn sie ihren Beitragsverpflichtungen für das abgelaufene
Kalenderjahr nach vorheriger Mahnung nicht nachgekommen sind oder wenn sie gegen die Satzung und Ordnung des VSG Hanau verstoßen.
2.
Ein Grund zum Ausschluss ist ferner die Schädigung der Belange und des Ansehens des VSG Hanau, sowie ehrenrühriges Verhalten.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht auf kostenlose Teilnahme an den gesundheitsorientierten Bewegungs-
und Sportprogrammen des VSG Hanau, soweit sie für diese geeignet sind.
2.
Die Eignung für die einzelnen Bewegungs- und Sportprogrammen des VSG Hanau ist bei Bedarf durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
3.
Der VSG Hanau empfiehlt allen Aktiven mit gesundheitlichen Einschränkungen, die bereits bestimmte Bewegungs- und Sportangebote
des Vereins nutzen, sich wegen der weiteren Eignung mindestens ein mal Jährlich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und das
Ergebnis dem VSG Hanau mitzuteilen.
4.
Bei Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben dieses Recht nach zehn jähriger Mitgliedschaft.
5.
Auf Tagungen und sportlichen Veranstaltungen dürfen nur Mitglieder als Delegierte den VSG Hanau vertreten. Ebenso dürfen sie bei sportlichen
Vergleichskämpfen nur für die VSG Hanau starten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
§ 10 Organe des VSG Hanau
1.
Die Vereinsorgane des VSG Hanau sind:
a) Der geschäftsführende Vorstand
b) Der Gesamtvorstand
c) Die Mitgliederversammlung.
§ 11 Der geschäftsführende Vorstand
1.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden,
b) dem Zweiten Vorsitzenden,
c) den drei stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen, Verwaltung und Sport,
d) den Beiräten
Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender sind vertretungsberechtigt.
2.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder in anberaumter Sitzung anwesend ist.
3.
Die Beschlüsse von Mitglieds- und Vorstandsversammlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
4.
Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
§ 12 Der Gesamtvorstand
1.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) den Mitgliedern des Vergnügungsausschusses,
c) dem Vertreter der betreuenden Ärzte.
2.
Zusammenfassung mehrerer Vorstandsämter (nur bis zu 3) durch ein Vorstandsmitglied ist zulässig.
3.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder in anberaumter Sitzung anwesend sind.
4.
Scheidet im Laufe eines Vereinsjahres ein Vorstandsmitglied aus, kann sich der Vorstand durch Zusatzwahl ergänzen. Scheidet jedoch
der Vorsitzende aus, muss durch eine außerordentliche Mitgliedsversammlung ein neuer Vorsitzender gewählt werden.
5.
Die Obliegenheit des Vorstandes und der einzelnen Vorstandsämter wird durch eine Geschäftsordnung bestimmt, die sich der Vorstand selbst gibt.
§ 13 Mitgliederversammlung
1.
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
2.
In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehört:
a) Entgegennahme und Erörterung der vom Vorstand zu erstattenden Jahresbericht und der Jahresabrechnung.
b) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes.
c) Festsetzung der Beiträge.
d) Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge.
3.
Wahlen sind durch Stimmzettel vorzunehmen. Auf Antrag kann auch per Akklamation abgestimmt werden. Der Vorsitzende ist
in geheimer Abstimmung zu wählen. Auf Antrag kann auch per Akklamation abgestimmt werden, wenn Einstimmigkeit besteht.
4.
Die Wahl des Vorstands erfolgt für vier Jahre. Der Vorstand führt die Geschäfte jedoch bis zur Neuwahl fort.
5.
Die Mitgliederversammlung kann ebenso wie der Vorstand für einzelne Arbeitsgebiete ständige oder andere Ausschüsse einsetzen, deren
Obmann, falls er nicht dem Vorstand angehört, während der Amtszeit des Ausschusses dem Gesamtvorstand zugeordnet ist. Der Vorsitzende
und seine Vertreter haben jederzeit das Recht, mit Stimmberechtigung an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
6.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Später eingehende,
sowie Dringlichkeitsanträge können mit Genehmigung der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen. Anträge ohne Unterschrift finden
keine Berücksichtigung.
7.
Zu den Mitgliederversammlungen haben nur Mitglieder Zutritt.
8.
Einladungen zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vorher schriftlich an die Mitglieder ergehen.
Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
9.
Die satzungsmäßig einberufene und durchgeführte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
10.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorsitzende ist außerdem zur Einberufung
verpflichtet, wenn 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich
beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
Der Vorsitzende ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen mit verkürzter Frist einzuberufen.
11.
Die Beschlüsse einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung werden, soweit sie nicht die § 14 oder § 15 betreffen,
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind in einem besonders zu führenden Beschlussbuch festzuhalten.
§ 14 Satzungsänderungen
1.
Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 der erschienen
stimmberechtigte Mitglieder für die beantragte Änderung stimmen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung kann nur durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist unmöglich,
solange sich mindestens 7 Mitglieder zur Weiterführung verpflichten.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Magistrat der Stadt Hanau,
die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwenden muss.
§ 16 Beschlussfassung
Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 14.März 2015 beraten und beschlossen.
Sie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Hanau, den 14.03.2015